§ 107 ZPO. Änderung nach Streitwertfestsetzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 107 § 107
(1) [1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch [die] der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, [die] der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. [2] Über den Antrag entscheidet der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges]. (1) [1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch welche der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. [2] Über den Antrag entscheidet der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz.
(2) [1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei de[r] Geschäftsstelle anzubringen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses. (2) [1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei de[r] Geschäftsstelle anzubringen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 [sind anzuwenden]. (3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden Anwendung.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 107.
(1) [1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch welche der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. 2[2] Über den Antrag entscheidet der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz.
(2) 3[1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei de[r] Geschäftsstelle anzubringen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
4(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 32 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
4. 1. April 1910: Artt. II Nr. 3 Buchst. d, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

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