§ 1073 ZPO. Teilnahmerechte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2022]
1§ 1073. Teilnahmerechte.
(1) 2[1] Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1783 bei der Erledigung des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht oder durch den deutschen Konsularbeamten anwesend und beteiligt sein. [2] Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betreffenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen.
3(2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauftragte Sachverständige durchführen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2004: Artt. 1 Nr. 5, 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2003.
2. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.
3. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.