§ 1075 ZPO. Sprache eingehender Ersuchen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2022] | [1. Januar 2004] |
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§ 1075. Sprache eingehender Ersuchen | § 1075. Sprache eingehender Ersuchen |
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. | Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. |
[1. Januar 2004–1. Juli 2022]
1§ 1075. Sprache eingehender Ersuchen. Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2004: Artt. 1 Nr. 5, 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2003.