§ 1086 ZPO. Vollstreckungsabwehrklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[10. Januar 2015]
1§ 1086. Vollstreckungsabwehrklage.
(1) 2[1] Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. [2] Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 21. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 8, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005.
2. 10. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 10, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014.

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