§ 1100 ZPO. Mündliche Verhandlung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [14. Juli 2017] | [1. Januar 2009] | 
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| § 1100. Mündliche Verhandlung | § 1100. Mündliche Verhandlung | 
| (1) [1] Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. [2] § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. | (1) [1] Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. [2] § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleibt unberührt. | 
| (2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen. | (2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen. | 
    [1. Januar 2009–14. Juli 2017]
    1§ 1100. Mündliche Verhandlung. 
        
            (1) [1] Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. [2] § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleibt unberührt.
        
        (2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 14, 8 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.