§ 1100 ZPO. Mündliche Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[14. Juli 2017][1. Januar 2009]
§ 1100. Mündliche Verhandlung § 1100. Mündliche Verhandlung
(1) [1] Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. [2] § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. (1) [1] Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. [2] § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen. (2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.
[1. Januar 2009–14. Juli 2017]
1§ 1100. Mündliche Verhandlung.
(1) [1] Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. [2] § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 14, 8 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.

Umfeld von § 1100 ZPO

§ 1099 ZPO. Widerklage

§ 1100 ZPO. Mündliche Verhandlung

§ 1101 ZPO. Beweisaufnahme