§ 113 ZPO. Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 113. 2Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit. [1] Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen [der] die Sicherheit zu leisten [ist]. [2] Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, [dieses] zu verwerfen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 113 ZPO

§ 112 ZPO. Höhe der Prozesskostensicherheit

§ 113 ZPO. Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

§ 114 ZPO. Voraussetzungen