§ 115 ZPO. Einsatz von Einkommen und Vermögen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2021]
1§ 115. 2Einsatz von Einkommen und Vermögen.
(1) [1] Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. [2] Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. [3] Von ihm sind abzusetzen:
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31.
- a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
- 4b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
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52.
- a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
- 64. Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
- 75. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
14(2) [1] Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. [2] Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. [3] Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. [4] Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 2a Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 4. 1. Januar 2021: Artt. 10 Nr. 1, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 5. 1. Januar 2021: Artt. 10 Nr. 1, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 6. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
- 7. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
- 8. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 9. 1. Januar 2021: Artt. 10 Nr. 2, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 10. 1. Januar 2021: Artt. 10 Nr. 2, Nr. 3, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 11. 1. Januar 2021: Artt. 10 Nr. 2, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 12. 1. Januar 2021: Artt. 10 Nr. 2, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 13. 1. Januar 2021: Artt. 10 Nr. 2, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 14. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
- 15. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 16. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.