§ 116a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1959–1. Januar 1981]
1§ 116a.
(1) Einer Partei, der das Armenrecht bewilligt und der ein Rechtsanwalt nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 116 Abs. 1 beigeordnet ist, kann das Prozeßgericht auf Antrag einen besonderen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beiordnen, wenn besondere Umstände dies erfordern.
(2) [1] Gegen den Beschluß, durch den die Beiordnung eines besonderen Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht den Beschluß erlassen hat. [2] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1959: §§ 230 Nr. 3, 237 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. August 1959.