§ 12 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 12. Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff | § 12 |
Das Gericht, bei [dem] eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen [sie] zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. | Das Gericht, bei [dem] eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen [sie] zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 12. Das Gericht, bei [dem] eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen [sie] zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.