§ 121 ZPO. Beiordnung eines Rechtsanwalts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 121. Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
        
- 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
 - 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
 - 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatsächlichen Verhältnisse;
 - 4. die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners;
 - 5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich die Partei zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
 - 6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen, welcher für dieselbe als Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.