§ 128a ZPO. Videoverhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024]
1§ 128a. Videoverhandlung.
(1) [1] Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. [2] Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. [3] Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.
(2) [1] Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. [2] Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. [3] Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.
(3) [1] Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. [2] Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
(4) [1] Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. [2] In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. [3] Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(5) [1] Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. [2] Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
(6) [1] Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. [2] Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. [3] Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. [4] Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.
(7) [1] Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. [2] Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 5, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.