§ 142 ZPO. Anordnung der Urkundenvorlegung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Februar 1943] | 
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| § 142 | § 142 | 
| (1) Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf [die] sie sich bezogen hat, sowie Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen vorlege. | (1) Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen hat, sowie Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen vorlege. | 
| (2) Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftstücke während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben. | (2) Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftstücke während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben. | 
| (3) Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat. | (3) Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine durch einen nach den Richtlinien des Reichsministers der Justiz hierzu ermächtigten Übersetzer angefertigte Übersetzung beigebracht werde. | 
    [1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
    1§ 142. 
        
(1) Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen hat, sowie Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen vorlege.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
 - 3. 1. Februar 1943: §§ 7 Abs. 2, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.