§ 144 ZPO. Augenschein; Sachverständige

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020]
1§ 144. Augenschein; Sachverständige.
(1) 2[1] Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. [2] Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. [3] Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2) [1] Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. [2] Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
3(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 22, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
2. 1. Januar 2020: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
3. 1. Januar 2020: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

Umfeld von § 144 ZPO

§ 143 ZPO. Anordnung der Aktenübermittlung

§ 144 ZPO. Augenschein; Sachverständige

§ 145 ZPO. Prozesstrennung