§ 146 ZPO. Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 146. 
        
(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen anzugeben.
        
            (2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen:
            
        - 1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird;
 - 2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist;
 - 3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, sofern dieselben früher nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen;
 - 4. das Ergebniß eines Augenscheins;
 - 5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind;
 - 6. die Verkündung der Entscheidungen.
 
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.