§ 149 ZPO. Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 149. 
        
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
        
            (2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.