§ 15 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 1974] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 15 | § 15 | 
| (1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung. | (1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. | 
| (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. | (2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden. | 
    [1. Oktober 1950–1. April 1974]
    1§ 15. 
        
            (1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
        
        (2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.