§ 153 ZPO. Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970][1. Oktober 1950]
§ 153 § 153
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, nichtehelich ist oder ob ein Mann, dessen Anerkennung der Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, unehelich ist, so [gelten] die Vorschriften des § [152] entsprechend[…].
[1. Oktober 1950–1. Juli 1970]
1§ 153. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, unehelich ist, so [gelten] die Vorschriften des § [152] entsprechend[…].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 153 ZPO

§ 152 ZPO. Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

§ 153 ZPO. Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

§ 154 ZPO. Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit