§ 156 ZPO. Wiedereröffnung der Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 156 § 156
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, [die] geschlossen war, anordnen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, welche geschlossen war, anordnen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 156. Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, welche geschlossen war, anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.