§ 157 ZPO. Untervertretung in der Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 2007–1. Juli 2008]
1§ 157. 2Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten.
3(1) [1] Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen. [2] Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluß von der Verhandlung zu vermeiden.
(2) 4[1] Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. [2] Diese Anordnung ist unanfechtbar.
(3) 5[1] Die Vorschrift des Abs[atzes] 1 [ist] auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, [nicht anzuwenden]. 6[2] Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.7
Anmerkungen:
1. 23. Juli 1933: Artt. 3 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 20. Juli 1933.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 24, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
4. 8. September 1998: Artt. 7, 14 S. 2 des Gesetzes vom 31. August 1998.
5. 21. Oktober 2005: Artt. 2a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005, Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005.
6. 1. Juni 2007: Artt. 4 Nr. 3, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. März 2007.
7. § 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Umfeld von § 157 ZPO

§ 156 ZPO. Wiedereröffnung der Verhandlung

§ 157 ZPO. Untervertretung in der Verhandlung

§ 158 ZPO. Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung