§ 160 ZPO. Inhalt des Protokolls

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005][1. Januar 2002]
§ 160. Inhalt des Protokolls § 160. Inhalt des Protokolls
(1) Das Protokoll enthält (1) Das Protokoll enthält
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; 2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a de[n] Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; 4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a der Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen. (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen (3) Im Protokoll sind festzustellen
1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; 1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2. die Anträge; 2. die Anträge;
3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; 3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; 4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5. das Ergebnis eines Augenscheins; 5. das Ergebnis eines Augenscheins;
6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; 6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7. die Verkündung der Entscheidungen; 7. die Verkündung der Entscheidungen;
8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; 8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9. der Verzicht auf Rechtsmittel[;] 9. der Verzicht auf Rechtsmittel[;]
10. das Ergebnis der Güteverhandlung. 10. das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) [1] Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. [2] Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. [3] Dieser Beschluß ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen. (4) [1] Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. [2] Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. [3] Dieser Beschluß ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist. (5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
[1. Januar 2002–21. Oktober 2005]
1§ 160. 2Inhalt des Protokolls.
(1) Das Protokoll enthält
  • 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
  • 2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
  • 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
  • 34. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a der Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
  • 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
  • 1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
  • 2. die Anträge;
  • 3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
  • 4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
  • 5. das Ergebnis eines Augenscheins;
  • 6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
  • 7. die Verkündung der Entscheidungen;
  • 8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
  • 49. der Verzicht auf Rechtsmittel[;]
  • 510. das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) [1] Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. [2] Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. [3] Dieser Beschluß ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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