§ 161 ZPO. Entbehrliche Feststellungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934–1. Januar 1975]
1§ 161. [1] Die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen sowie die Aussagen einer vernommenen Partei brauchen nicht in dem Protokoll festgestellt zu werden, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt. [2] In diesem Falle ist in dem Protokoll zu vermerken, daß die Vernehmung stattgefunden hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 36, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

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