§ 162 ZPO. Genehmigung des Protokolls

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 162 § 162
[1] Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1 [bis] 4 des § [160] betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. [2] In dem Protokolle ist zu [ver]merken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt [ist] oder welche Einwendungen erhoben sind. [1] Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1 [bis] 4 des § [160] betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. [2] In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen erhoben sind.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 162. 2[1] Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1 [bis] 4 des § [160] betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. [2] In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen erhoben sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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