§ 165 ZPO. Beweiskraft des Protokolls
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] | 
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| § 165 | § 165 | 
| Zu den Verhandlungen, [die] außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden, ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gleichfalls zuzuziehen. | Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden, ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gleichfalls zuzuziehen. | 
    [1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
    1§ 165. Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden, ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gleichfalls zuzuziehen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1928: Art. 3 Nr. 2 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.