§ 167 ZPO. Rückwirkung der Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[13. Oktober 2023]
1§ 167. Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Anmerkungen:
1. 13. Oktober 2023: Artt. 6 Nr. 4, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.

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