§ 169 ZPO. Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 169. Schriftstücke zum Zustellungsauftrag | § 169 | 
| (1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zuzustellen ist, diese[r] neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, [denen] zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben. | (1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zuzustellen ist, diese[r] neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, [denen] zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben. | 
| (2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen. | (2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 169. 
        
            2(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zuzustellen ist, diese[r] neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, [denen] zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben.
        
        (2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.