§ 169 ZPO. Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 169. Schriftstücke zum Zustellungsauftrag | § 169 |
(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zuzustellen ist, diese[r] neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, [denen] zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben. | (1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zuzustellen ist, diese[r] neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, [denen] zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben. |
(2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen. | (2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 169.
2(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zuzustellen ist, diese[r] neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, [denen] zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben.
(2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.