§ 171 ZPO. Zustellung an Bevollmächtigte
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 171. Zustellung an Prozessunfähige | § 171 | 
| (1) Die Zustellungen, [die] an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an [ihre] gesetzlichen Vertreter […]. | (1) Die Zustellungen, [die] an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an [ihre] gesetzlichen Vertreter […]. | 
| (2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, [die] als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. | (2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, [die] als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. | 
| (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen [von ihnen]. | (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen [von ihnen]. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 171. 
        
(1) Die Zustellungen, [die] an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an [ihre] gesetzlichen Vertreter […].
        (2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, [die] als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher.
        (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen [von ihnen].
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.