§ 176 ZPO. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 176. Zustellung an Prozessbevollmächtigten | § 176 | 
| Zustellungen, [die] in einem anhängigen Rechtsstreite [bewirkt werden] sollen, müssen an den für [den Rechtszug] bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. | Zustellungen, [die] in einem anhängigen Rechtsstreite [bewirkt werden] sollen, müssen an den für [den Rechtszug] bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 176. Zustellungen, [die] in einem anhängigen Rechtsstreite [bewirkt werden] sollen, müssen an den für [den Rechtszug] bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.