§ 178 ZPO. Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. Mai 2002]
1§ 178. 2Umfang des Rechtszugs. [1] Als zu de[m Rechtszug] gehörig sind im Sinne des § [176] auch diejenigen Prozeßhandlungen anzusehen, [die] das Verfahren vor dem [Gericht des Rechtszuges] in Folge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urtheils [dieses G]erichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in [dem Verfahren] der Zwangsvollstreckung[…] zum Gegenstande haben. [2] Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte ist als zu[m] ersten [Rechtszuge] gehörig anzusehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.