§ 182 ZPO. Zustellungsurkunde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2014] | [1. April 2005] |
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§ 182. Zustellungsurkunde | § 182. Zustellungsurkunde |
(1) [1] Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. [2] Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. | (1) [1] Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. [2] Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. |
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten: | (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten: |
1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, | 1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, |
2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, | 2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, |
3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, | 3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, |
4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, | 4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, |
5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, | 5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, |
6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, | 6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, |
7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, | 7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, |
8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde. | 8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde. |
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten. | (3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten. |
[1. April 2005–1. Juli 2014]
1§ 182. Zustellungsurkunde.
(1) 2[1] Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. [2] Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
- 2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
- 3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
- 4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
- 5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
- 6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
- 7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
- 8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 2. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.