§ 185 ZPO. Öffentliche Zustellung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 185. 
        
(1) Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts erlassen.
        (2) Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Behörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.