§ 187 ZPO. Veröffentlichung der Benachrichtigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 2005] | [1. Mai 2002] | 
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| § 187. Veröffentlichung der Benachrichtigung | § 187. Veröffentlichung der Benachrichtigung | 
| Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im elektronischen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist. | Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist. | 
    [1. Mai 2002–1. April 2005]
    1§ 187. Veröffentlichung der Benachrichtigung. Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.