§ 189 ZPO. Heilung von Zustellungsmängeln
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005]
1§ 189. Heilung von Zustellungsmängeln. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 15, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.