§ 19 ZPO. Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 19. Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz | § 19 | 
| Ist der Ort, an [dem] eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, [der] im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die [Bunde]sbehörden von dem [Bundesminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. | Ist der Ort, an [dem] eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, [der] im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die [Bunde]sbehörden von dem [Bundesminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 19. Ist der Ort, an [dem] eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, [der] im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die [Bunde]sbehörden von dem [Bundesminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.