§ 195 ZPO. Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][15. Juli 1933]
§ 195 § 195
(1) Die Zustellung durch den Post[bediensteten] erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ [180 bis 186]. (1) Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ [180]-[186].
(2) Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß. (2) Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß.
(3) Die Urkunde ist von dem Post[bediensteten] der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des § [190] Abs. 4 zu verfahren hat. (3) Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des § [190] Abs. 4 zu verfahren hat.
[15. Juli 1933–1. Januar 1934]
1§ 195.
(1) Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ [180]-[186].
2(2) Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß.
(3) Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des § [190] Abs. 4 zu verfahren hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 5, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.

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