§ 20 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 20. Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts | § 20 |
(1) Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, [die] ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als [Hausgehilfen], [Arbeiter], Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, [die] gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden. | (1) Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, [die] ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als [Hausgehilfen], [Arbeiter], Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, [die] gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden. |
(2) [(weggefallen)] | (2) [(weggefallen)] |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 20.
2(1) Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, [die] ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als [Hausgehilfen], [Arbeiter], Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, [die] gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.