§ 200 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Juni 1924] | 
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| § 200 | § 200 | 
| (1) Zustellungen an Deutsche, [die] das Recht der Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn [sie] zur Mission des [Bundes] gehören, mittels Ersuchens des [Bundeskanzlers …]. | (1) Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn dieselben zur Mission des Reichs gehören, mittels Ersuchens des [Reichsministers des Auswärtigen]; wenn dieselben zur Mission eines [deutschen Landes] gehören, mittels Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses [Landes]. | 
| (2) Zustellungen an die Vorsteher der [Bundes]konsulate erfolgen mittels Ersuchens des [Bundeskanzlers]. | (2) Zustellungen an die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des [Reichsministers des Auswärtigen]. | 
    [1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 200. 
        
(1) Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn dieselben zur Mission des Reichs gehören, mittels Ersuchens des [Reichsministers des Auswärtigen]; wenn dieselben zur Mission eines [deutschen Landes] gehören, mittels Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses [Landes].
        (2) Zustellungen an die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des [Reichsministers des Auswärtigen].
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.