§ 204 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[17. Juni 1950/1. Juli 1950][30. November 1946]
§ 204 § 204
(1) [1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch d[ie] Geschäftsstelle von Amtswegen besorgt. [2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. (1) [1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch d[ie] Geschäftsstelle von Amtswegen besorgt. [2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden.
(2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. [2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die einmalige Einrückung eines Auszuges des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich. (2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. [2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem ein Auszug dieses Schriftstücks in ein Mitteilungsblatt einzurücken, das von der Alliierten Kontrollbehörde zu bezeichnen oder bis zu einer solchen Bezeichnung von dem Zonenbefehlshaber zu bestimmen ist. [3]
(3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu Das Gericht kann anordnen, daß zusätzliche Veröffentlichungen in der Presse, über den Rundfunk, durch den öffentlichen Ausrufer oder auf einem anderen entsprechenden Wege zu erfolgen haben.
mehreren Malen eingerückt werde. (3) (weggefallen)
[30. November 1946–17. Juni 1950/1. Juli 1950]
1§ 204.
(1) 2[1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch d[ie] Geschäftsstelle von Amtswegen besorgt. [2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden.
3(2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. [2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem ein Auszug dieses Schriftstücks in ein Mitteilungsblatt einzurücken, das von der Alliierten Kontrollbehörde zu bezeichnen oder bis zu einer solchen Bezeichnung von dem Zonenbefehlshaber zu bestimmen ist. [3] Das Gericht kann anordnen, daß zusätzliche Veröffentlichungen in der Presse, über den Rundfunk, durch den öffentlichen Ausrufer oder auf einem anderen entsprechenden Wege zu erfolgen haben.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 30. November 1946: Artt. I, VI des Gesetzes vom 30. Oktober 1946.
4. 30. November 1946: Artt. II, VI des Gesetzes vom 30. Oktober 1946.

Umfeld von § 204 ZPO

§ 203 ZPO

§ 204 ZPO

§ 205 ZPO