§ 208 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 208. Verweisung auf Vorschriften über Parteizustellung | § 208 | 
| Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen [gelten] die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend[…], soweit nicht aus den nachfolgenden [Vorschriften] sich Abweichungen ergeben. | Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen [gelten] die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend[…], soweit nicht aus den nachfolgenden [Vorschriften] sich Abweichungen ergeben. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 208. Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen [gelten] die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend[…], soweit nicht aus den nachfolgenden [Vorschriften] sich Abweichungen ergeben.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.