§ 210a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 210a. Zustellung einer Rechtsmittelschrift | § 210a |
(1) [1] Ein Schriftsatz, durch [den] ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozeßbevollmächtigten [des Rechtszuges, dessen] Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem Prozeßbevollmächtigten [des ersten Rechtszuges] zuzustellen. [2] Ist von der Partei bereits ein Prozeßbevollmächtigter für [den] höhere[n], zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige[n Rechtszug] bestellt, so kann die Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen. | (1) [1] Ein Schriftsatz, durch [den] ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozeßbevollmächtigten [des Rechtszuges, dessen] Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem Prozeßbevollmächtigten [des ersten Rechtszuges] zuzustellen. [2] Ist von der Partei bereits ein Prozeßbevollmächtigter für [den] höhere[n], zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige[n Rechtszug] bestellt, so kann die Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen. |
(2) Ist ein Prozeßbevollmächtigter, [dem] nach […] Abs. 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur für [den] erste[n Rechtszug] bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat. | (2) Ist ein Prozeßbevollmächtigter, [dem] nach […] Abs. 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur für [den] erste[n Rechtszug] bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 210a.
(1) [1] Ein Schriftsatz, durch [den] ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozeßbevollmächtigten [des Rechtszuges, dessen] Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem Prozeßbevollmächtigten [des ersten Rechtszuges] zuzustellen. [2] Ist von der Partei bereits ein Prozeßbevollmächtigter für [den] höhere[n], zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige[n Rechtszug] bestellt, so kann die Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
2(2) Ist ein Prozeßbevollmächtigter, [dem] nach […] Abs. 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur für [den] erste[n Rechtszug] bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 7, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.