§ 210a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 210a. Zustellung einer Rechtsmittelschrift § 210a
(1) [1] Ein Schriftsatz, durch [den] ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozeßbevollmächtigten [des Rechtszuges, dessen] Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem Prozeßbevollmächtigten [des ersten Rechtszuges] zuzustellen. [2] Ist von der Partei bereits ein Prozeßbevollmächtigter für [den] höhere[n], zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige[n Rechtszug] bestellt, so kann die Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen. (1) [1] Ein Schriftsatz, durch [den] ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozeßbevollmächtigten [des Rechtszuges, dessen] Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem Prozeßbevollmächtigten [des ersten Rechtszuges] zuzustellen. [2] Ist von der Partei bereits ein Prozeßbevollmächtigter für [den] höhere[n], zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige[n Rechtszug] bestellt, so kann die Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
(2) Ist ein Prozeßbevollmächtigter, [dem] nach […] Abs. 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur für [den] erste[n Rechtszug] bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat. (2) Ist ein Prozeßbevollmächtigter, [dem] nach […] Abs. 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur für [den] erste[n Rechtszug] bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 210a.
(1) [1] Ein Schriftsatz, durch [den] ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozeßbevollmächtigten [des Rechtszuges, dessen] Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem Prozeßbevollmächtigten [des ersten Rechtszuges] zuzustellen. [2] Ist von der Partei bereits ein Prozeßbevollmächtigter für [den] höhere[n], zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige[n Rechtszug] bestellt, so kann die Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
2(2) Ist ein Prozeßbevollmächtigter, [dem] nach […] Abs. 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur für [den] erste[n Rechtszug] bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 7, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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