§ 211 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 1991] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 211 | § 211 | 
| (1) [1] Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen; ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswachtmeister gleich. [2] Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein. [3] Sie muß den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" tragen. | (1) [1] Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen. [2] Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein. [3] Sie muß den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" tragen. | 
| (2) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 [ist nicht anzuwenden]. | (2) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 [ist nicht anzuwenden]. | 
    [1. Oktober 1950–1. April 1991]
    1§ 211. 
        
            (1) [1] Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen. [2] Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein. [3] Sie muß den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" tragen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 6, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.