§ 213 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1928] | [1. Januar 1900] | 
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| § 213 | § 213 | 
| [1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so hat der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. [2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht. | [1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so hat der Gerichtsschreiber in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. [2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1928]
    1§ 213.  2[1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so hat der Gerichtsschreiber in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. [2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 57 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.