§ 215 ZPO. Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 2000] |
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§ 215. Ladung im Anwaltsprozess | § 215 |
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen. | In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen. |
[1. Januar 2000–1. Januar 2002]
1§ 215. In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2000: Artt. 3 Nr. 4, 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September 1994.