§ 22 ZPO. Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. November 2008][1. Januar 2002]
§ 22. Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 22. Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
Das Gericht, bei [dem] Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, [die] von [ihnen] oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einander erhoben werden. Das Gericht, bei [dem] Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, [die] von [ihnen] gegen ihre Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einander erhoben werden.
[1. Januar 2002–1. November 2008]
1§ 22. 2Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft. Das Gericht, bei [dem] Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, [die] von [ihnen] gegen ihre Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einander erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.