§ 226 ZPO. Abkürzung von Zwischenfristen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 226. Abkürzung von Zwischenfristen | § 226 |
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, [die] für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden. | (1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, [die] für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden. |
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann. | (2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann. |
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne [Anhörung] des Gegners und des sonst Betheiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Betheiligten abschriftlich mitzutheilen. | (3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne [Anhörung] des Gegners und des sonst Betheiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Betheiligten abschriftlich mitzutheilen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 226.
2(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, [die] für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.