§ 235 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 235. 
        
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
        
            (2) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
            
    
- 1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer Partei die Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben;
 - 2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt;
 - 3. der Kläger ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Beklagten die Klage zu ändern.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.