§ 236 ZPO. Wiedereinsetzungsantrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 236 § 236
(1) [1] Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, [die] für die versäumte Prozeßhandlung gelten. [2] Der Antrag muß enthalten: (1) [1] Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, welche für die versäumte Prozeßhandlung gelten. [2] Der Antrag muß enthalten:
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen; 1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen;
2. die Angabe der Mittel für [ihre] Glaubhaftmachung; 2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung;
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, oder wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf. 3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, oder wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf.
(2) (weggefallen) (2) Im Falle des § [235] Abs. 1 kann die Wiedereinsetzung auch in dem für die mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne vorgängige Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden, wenn die Zustellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist erfolgt ist.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 236.
2(1) [1] Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, welche für die versäumte Prozeßhandlung gelten. [2] Der Antrag muß enthalten:
  • 1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen;
  • 2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung;
  • 3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, oder wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf.
3(2) Im Falle des § [235] Abs. 1 kann die Wiedereinsetzung auch in dem für die mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne vorgängige Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden, wenn die Zustellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist erfolgt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 10, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
3. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 37, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

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