§ 247 ZPO. Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 247 § 247
[… H]ält sich eine Partei an einem Orte auf, [der] durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist, so kann das[… Gericht] auch von Amtswegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. Befindet sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste oder hält sich eine Partei an einem Orte auf, welcher durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist, so kann dasselbe auch von Amtswegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 247. Befindet sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste oder hält sich eine Partei an einem Orte auf, welcher durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist, so kann dasselbe auch von Amtswegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 247 ZPO

§ 246 ZPO. Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

§ 247 ZPO. Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

§ 248 ZPO. Verfahren bei Aussetzung