§ 254 ZPO. Stufenklage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 254. 2Stufenklage. Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, [die] der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgetheilt, das Vermögensverzeichniß vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 3 Nr. 1, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.