§ 257 ZPO. Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 257. 2Klage auf künftige Zahlung oder Räumung. Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1964: Artt. II Nr. 2, IV § 7 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juli 1964.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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