§ 263 ZPO. Klageänderung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 1900–1. Juli 1977]
    1§ 263. 
        
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
        
            (2) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
            
    
- 1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer Partei die Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben;
 - 22. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt[.]
 - 33. (weggefallen)
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: Nr. 73 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
 - 3. 1. Januar 1900: Nr. 73 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.